Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §130;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 120;Rechtssatz
Wird von der Hauptversammlung einer AG beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wobei die Erhöhung durch die Umwandlung eines Teilbetrages aus der gesetzlichen Rücklage und eines Teilbetrages aus der freien Rücklage erfolgen soll, so wird durch den Rechtsvorgang der Kapitalerhöhung nicht die Art der den Gesellschaftern zugeordneten Gesellschaftsrechte geändert, sondern es werden neue bisher nicht existente Gesellschaftsrechte begründet, die von den Gesellschaftern erstmalig, wenn auch unentgeltlich erworben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150034.X04Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014