RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0005

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 196;

Rechtssatz

Die bloße Überschuldung kann allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Einbringung von Abgaben beim Überschuldeten unbillig wäre. Vielmehr müßte in einem solchen Fall noch der Umstand hinzutreten, daß durch die Zahlung der fälligen Abgabenschuld die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens in Frage gestellt wird (Hinweis E 20.3.1969, 524/68). Allerdings könnte auch eine zumindest zum Teil bereits entrichtete Abgabenschuld gem § 236 Abs 2 BAO nachgesehen werden, wenn es sich um eine nach wie vor bestehende wirtschaftlich begründete Unbilligkeit handelte (Hinweis E 20.1.1987, 86/14/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150005.X04

Im RIS seit

03.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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