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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden; das Gesetz selbst sieht Regeln dafür vor, (vgl. etwa §§ 27, 137 und 138 WRG), was im Falle der Rechtsverletzung durch den Unternehmer wie der Nichterfüllung von Auflagen zu geschehen hat. (Hinweis auf E 18.9.1984, 84/07/0171)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X04Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013