RS Vwgh 1988/10/4 87/07/0141

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden; das Gesetz selbst sieht Regeln dafür vor, (vgl. etwa §§ 27, 137 und 138 WRG), was im Falle der Rechtsverletzung durch den Unternehmer wie der Nichterfüllung von Auflagen zu geschehen hat. (Hinweis auf E 18.9.1984, 84/07/0171)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X04

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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