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Fürsorge SozialhilfeNorm
AVG §37 idF 1982/199Rechtssatz
Wenn Sozialhilfe "in vollem Umfang" begehrt wird, hat die Behörde die konkreten Bedürfnisse des Antragstellers von Amts wegen zu ermitteln und diesen dazu zu befragen (im vorliegenden Fall ging es insbesondere um den Bedarf an Kleidung). Als Anhaltspunkt für den in Betracht kommenden Aufwand ist hier § 9 Abs 2 iVm § 12 NÖ SHG heranzuziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110004.X05Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020