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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. M P in P, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Dezember 2006, Zl. UW.4.1.6/0578-I/5/2006, betreffend letztmalige Vorkehrungen (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde N, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 14. April 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Marktgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage (Brunnenanlage "H-brunnen", "Brunnen K" bzw. "W-brunnen" auf Grundstück Nr. 613 KG Z), sowie eines Ortsnetzes erteilt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 613.
Die mitbeteiligte Partei verzichtete (mit Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 2002) auf das Recht zur Trinkwassernutzung gemäß dem Bescheid der BH vom 14. April 1965; das Wasser des W-brunnens werde in Zukunft nur mehr als Nutzwasser verwendet. Die mitbeteiligte Partei teilte diesen Teilverzicht auf ihr Wasserrecht der Wasserrechtsbehörde am 12. August 2002 mit.
Mit Schreiben vom 18. März 2003 legte die mitbeteiligte Partei der Wasserrechtsbehörde einen Plan des auf Parzelle 819 zu errichtenden "Hochbehälters neu" vor, aus dem hervorgeht (rot markiert), an welcher Stelle der Zuleitung aus der K-quelle ein Schieber mit Rohrleitung demontiert und eine Endplatte montiert worden sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 14. August 2002 wurde im Spruchpunkt I festgestellt, dass das mit Bescheid der BH vom 14. April 1965 der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht, soweit es sich auf die Trinkwassernutzung aus dem Brunnen auf Grundstück Nr. 613 beziehe, am 12. August 2002 erloschen sei. Weiters wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht aus diesem Bescheid, soweit es über die Trinkwassernutzung hinausgehe, weiterhin aufrecht bleibe. Der Ausspruch, ob und inwieweit letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien, werde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2002 zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004, Zlen. 2003/07/0098, 0099 wurde u.a. die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2002 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Auf die dortige ausführliche Sachverhaltsdarstellung, insbesondere im Bezug auf die Hintergründe des vorliegenden Erlöschensverfahrens, wird verwiesen.
Zwischenzeitig hatte der LH mit Bescheid vom 15. März 2004 gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die mitbeteiligte Gemeinde als bisherige Wasserberechtigte aus Anlass des Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Trinkwassernutzung aus dem Brunnen auf Grundstück Nr. 613 keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen habe.
Mit einem Bescheid vom selben Tag erteilte der LH der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage für Nutzwasserzwecke durch die Wiederinbetriebnahme eines Hochbehälters aus der ehemaligen Wasserversorgungsanlage Z. auf Grundstück Nr. 2361 und Errichtung eines Hydranten im Bereich der Siedlung L. auf Grundstück Nr. 2353/3, sowie Ableitung der Entleerungswässer des Hochbehälters in einen bestehenden Kanal. Weiters wurde die Errichtung einer Füllstation im Bereich des Wasserbehälters "neu" auf Grundstück Nr. 819 wasserrechtlich bewilligt.
Dieser Bewilligung lag die Regelung der weiteren Verwendung des aus dem K-brunnen abfließenden Nutzwassers als Löschwasserreserve (im alten Hochbehälter Z.), zur Füllung von Behältnissen für die mitbeteiligte Partei (Errichtung einer Füllstation im "Hochbehälter neu") und durch die Errichtung eines zusätzlichen Hydranten zugrunde.
Der Erlassung der Bescheide vom 15. März 2004 war eine mündliche Verhandlung vom 8. März 2004 vorausgegangen, in deren Verlauf der wasserbautechnische Amtsachverständige nach Durchführung eines Lokalaugenscheines eine Stellungnahme dahingehend abgab, dass die ehemalige Verbindungsleitung zwischen dem K-brunnen und dem Trinkwasserversorgungsnetz von Z. im "Hochbehälter neu" wirksam unterbrochen worden sei. Somit seien aus fachlicher Sicht keine weiteren Vorschreibungen hinsichtlich des Erlöschens des Trinkwasserrechtes mehr notwendig.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 15. März 2004 (Feststellung der mangelnden Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen) Berufung. Er meinte, die Behörde hätte für den Fall, dass aus der Wasserversorgungsanlage in Hinkunft tatsächlich nur mehr Nutzwasser gewonnen werden solle, eigene wasserbauliche Maßnahmen vorsehen müssen bzw. entsprechende Anordnungen der Trennung der Nutzwasser- von der Trinkwasserleitung treffen müssen. Dies sei offenbar absichtlich nicht geschehen. Er hätte auch zum Ortsaugenschein zur Klärung der Frage, ob letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien, geladen werden müssen. Er besitze einen Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen und es müsse ihm daher auch die Möglichkeit gegeben werden, das Erlöschen des Wasserrechts sowie die Veranlassung letztmaliger Vorkehrungen tatsächlich überprüfen zu können. Wenn die Verbindungsleitung zwischen dem K-brunnen und dem Versorgungsnetz von Z. unterbrochen worden sei, dann müsse das Wasser nun woanders hin fließen. Einem Grundeigentümer müsse jedenfalls das Recht zugestanden werden, ins Verfahren eingebunden zu werden und zu erfahren, ob es neue Anlagenteile gebe bzw. wohin das Grundwasser fließe.
Die belangte Behörde holte im Verfahren das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtsachverständigen in Bezug auf die Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen ein. In seinem Gutachten vom 5. September 2005 erklärte der Sachverständige zusammengefasst, damit der auf Nutzwasser eingeschränkte Zweck auch weiterhin erfüllt werden könne, sei es aus fachlicher Sicht erforderlich, dass die Anlagen erhalten blieben und weiterhin betrieben werden könnten. Die mit Bescheid des LH vom 15. März 2004 getroffene Feststellung, wonach keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien, bestünde somit zu Recht.
Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom 15. November 2006 an die Behörde und meinte, die mitbeteiligte Gemeinde habe erst nach rechtskräftiger Zuteilung des Wasserbenutzungsrechtes und der Festlegung einer Entschädigungspflicht einen Teilverzicht bezüglich der Trinkwassernutzung abgegeben, um der Entschädigungspflicht (wohl der Höhe nach) zu entkommen. Der Gutachter habe sich mit der gar nicht erfolgten Trennung zwischen Trink- und Nutzwasser nicht auseinander gesetzt, ein Ortsaugenschein sei nicht erfolgt. Das Gutachten sei auch widersprüchlich, weil einerseits auf den seinerzeitigen Bewilligungsgegenstand Bezug genommen werde, andererseits für den Betrieb einer reinen Nutzwasserversorgung andere Anlagen von Nöten seien als für eine Trinkwasserversorgung. Das Gutachten sei unvollständig, es müssten eigene wasserbauliche Maßnahmen vorgesehen werden bzw. eine entsprechende Anordnung der Trennung der Nutz- und der Trinkwasserleitung erfolgen, allenfalls müsste eine Entfernung der Trinkwasserleitung aufgetragen werden.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 5. Dezember 2006 äußerte sich der wasserbautechnische Amtsachverständige der belangten Behörde dahingehend, dass aus fachlicher Sicht sicherzustellen sei, dass eine Einleitung des aus dem K-brunnen nunmehr ausschließlich für Nutzwasserzwecke entnommenen Wassers in das Trinkwasserversorgungsnetz der mitbeteiligten Gemeinde künftig nicht mehr erfolge, weil die mitbeteiligte Gemeinde nunmehr ihren Trinkwasserbedarf über eine andere Versorgungsschiene (EVN-Wasser) decke. Dies sei deshalb notwendig, weil Nutzwasser in der Regel nicht den strengen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und auch nicht zu entsprechen habe. Das aus dem Kbrunnen entnommene Wasser solle zukünftig zur Feuerlöschversorgung, zur Bewässerung von Grünflächen, zur Staubfreihaltung von Straßen sowie für landwirtschaftliche Bedarfszwecke verwendet werden. Die Marktgemeinde werde die dafür notwendigen Anlagen, einen Hydranten und eine Füllstation, errichten. Bei der grundsätzlichen Forderung, die beiden Versorgungssysteme einwandfrei zu trennen und die durchgeführten Maßnahmen zu beschreiben und planlich darzustellen, handle es sich keinesfalls um eine notwendige letztmalige Vorkehrung im Sinne des § 29 WRG, sondern um eine Maßnahme, die ausschließlich der Sicherheit der mit Trinkwasser zu versorgenden Bevölkerung diene. Eigene wasserbauliche Maßnahmen, mit Ausnahme der oben genannten, seien nicht vorzusehen. Alle bestehenden Anlagenteile, die bisher dem Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung dienten, könnten auch weiterhin zur Erfüllung des nunmehr eingeschränkten Nutzungszweckes der Anlagen (Nutzwasserversorgung) herangezogen werden. Es sei aber sicherzustellen, dass das aus dem K-brunnen nunmehr ausschließlich geförderte Nutzwasser nicht in das Netz der Trinkwasserversorgung eingeleitet werde. Entsprechende Maßnahmen seien lediglich dort zu setzen, wo bisher die Einleitung dieser Wässer aus dem K-brunnen in das eigentliche Versorgungsnetz erfolgt sei. Wie der Verhandlungsschrift vom 8. März 2004 entnommen werden könne, sei die Einleitung der Brunnenwässer in das Versorgungsnetz bereits wirksam unterbrochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Die belangte Behörde hielt eingangs ihrer rechtlichen Erwägungen fest, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen Parteistellung zukomme. Sein Vorbringen hinsichtlich des Schutzgebietes erscheine in Anbetracht des mittlerweile ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004 als unerheblich. Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens sei lediglich die Frage, ob die mitbeteiligte Marktgemeinde als bisherige Wasserberechtigte aus Anlass des Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Trinkwassernutzung aus dem Brunnen auf Grundstück Nr. 613 letztmalige Vorkehrungen zu treffen habe oder nicht. Das Ziel letztmaliger Vorkehrungen bestehe im Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit, als diese Interessen durch die Folgewirkungen des Erlöschens des Wasserrechtes nachteilig betroffen würden. Der Amtsachverständige habe in seinem Gutachten vom 5. September 2006 nach Prüfung aller vorliegender Unterlagen ausgeführt, dass mit dem Bescheid aus dem Jahr 2002 lediglich der Zweck der Anlage insofern geändert worden sei, als dem auf Parzelle Nr. 613 befindlichen Brunnen und über die bestehenden Leitungen nur noch Nutzwasser entnommen bzw. abgeleitet werden dürfe. Aus Sicht des Sachverständigen wären unter den gegenständlichen Umständen keine letztmaligen Vorkehrungen vorzuschreiben gewesen. Aus dem am 5. Dezember 2006 erstatteten Gutachten ergebe sich inhaltlich gleich lautend, dass das aus dem K-brunnen entnommene Wasser zukünftig zur Feuerlöschversorgung, zur Bewässerung von Grünflächen, zur Staubfreihaltung von Straßen sowie für landwirtschaftliche Bedarfszwecke verwendet werden solle. Eigene wasserbauliche Maßnahmen seien nicht vorzusehen. Alle bestehenden Anlagenteile, die bisher dem Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung dienten, könnten auch weiterhin zur Erfüllung des nunmehr eingeschränkten Nutzungszwecks der Anlagen (Nutzwasserversorgung) herangezogen werden. Wie der Verhandlungsschrift vom 8. März 2004 entnommen werden könne, sei die Einleitung der Brunnenwässer in das Versorgungsnetz bereits wirksam unterbrochen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auf die Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen gerichtet gewesen, ohne dass er fachliche Argumente dafür vorbringen hätte können. Sein Vorbringen ohne privatgutachterlichen bzw. fachlichen Rückhalt sei als bloße Behauptung ohne fachliche Grundlage anzusehen. Seitens der belangten Behörde bestehe kein Zweifel, dass keine weiteren Vorkehrungen mehr vorgeschrieben werden müssten, weil bereits sichergestellt worden sei, dass das aus dem K-brunnen nunmehr ausschließlich geförderte Nutzwasser nicht in das Netz der Trinkwasserversorgung eingeleitet werde. Dass alle bestehenden Anlagenteile, die bisher dem Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung dienten, auch weiterhin zur Erfüllung des nunmehr eingeschränkten Nutzungszwecks der Anlagen (Nutzwasserversorgung) herangezogen werden könnten, schade in diesem Zusammenhang nicht und löse auch keine Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen aus.
Die belangte Behörde befasste sich in weiterer Folge mit der Nachvollziehbarkeit des ihr vorliegenden wasserbautechnischen Amtsachverständigengutachtens und vertrat die Ansicht, dieses sei widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei. Der Beschwerdeführer sei dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die Berufung sei daher abzuweisen gewesen. Ergänzend wies die belangte Behörde darauf hin, dass das am 5. Dezember 2006 erstattete Gutachten des wasserbautechnischen Amtsachverständigen lediglich der Klarstellung für die Behörde gedient habe und daher nicht Gegenstand des Parteiengehörs gewesen sei. Es habe den gleich lautenden Inhalt wie das Gutachten vom 5. September 2006, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht worden sei. Der vorliegende Bescheid stütze sich demnach nicht auf dieses Beweismittel, sodass auch kein Verfahrensmangel vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde erwogen:
§ 29 WRG hat folgenden Wortlaut:
"Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2) ..."
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde stelle nicht dar, weshalb in Folge des Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes keine Vorkehrungen notwendig sein sollten, zumal offenbar seit Jahr und Tag weiterhin Wasser über die unverändert gelassene Anlage herausgepumpt und (wohin !?) abgeleitet werde. Die Behörde hätte der mitbeteiligten Partei auftragen müssen, eine missbräuchliche Nutzung des herausgepumpten Wassers zu unterbinden und sonstige mögliche Interessensbeeinträchtigungen des Anrainers durch die nicht näher erhobene bzw. dargestellte Ableitung des Wassers zu verhindern.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt, verzichtete die mitbeteiligte Gemeinde auf die Nutzung des ihr aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. April 1965 erfließenden Wasserrechtes zu Trinkwasserzwecken. Damit liegt ein Teilverzicht in Bezug auf bestimmte qualitative Erfordernisse des Wassers, keinesfalls aber ein Teilverzicht in Bezug auf die Quantität des ihr zustehenden Wasserrechtes vor. Insofern geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, die mitbeteiligte Gemeinde pumpe ohne Rechtsgrundlage "offenbar seit Jahr und Tag weiterhin" Wasser aus der Anlage heraus und leite es ab. Das Recht zur Ableitung von Nutzwasser steht der mitbeteiligten Gemeinde auch auf Grundlage des Bescheides des LH vom 14. August 2002 (ausdrückliche Feststellung des aufrechten Bestehens des über Trinkwassernutzung hinausgehenden Wasserrechtes) ohne Zweifel zu. Dass die mitbeteiligte Gemeinde mehr an Wasser pumpe und ableite, als ihr zustehe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Für die Förderung und Leitung des Wassers benötigt die mitbeteiligte Partei aber die genannten Pump- und Ableitungsanlagen im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers. In Bezug auf die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob das aus der Wasserspende gepumpte und abgeleitete Wasser als Trinkwasser oder als Nutzwasser Verwendung findet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Teilerlöschensbescheid des LH vom 14. August 2002 sei ausgesprochen worden, dass die mit dem Wasserbenutzungsrecht verbundenen Dienstbarkeiten erloschen seien, ist auszuführen, dass sich der entsprechende Ausspruch in diesem Bescheid eindeutig nur auf Dienstbarkeiten bezieht, die durch das Erlöschen der Bewilligung zur Trinkwassernutzung allenfalls entbehrlich geworden wären, nicht aber auf die Dienstbarkeiten insgesamt.
Aus dem von der Gemeinde vorgelegten Plan geht ebenso wie aus den Gutachten der wasserbautechnischen Amtsachverständigen hervor, dass die Abtrennung der Trinkwasserversorgungsanlage von der Leitung zum K-brunnen durch technische Maßnahmen im "Hochbehälter neu" erfolgt ist. Eine weitere Nutzung des Wassers des K-brunnens zu Trinkwasserzwecken ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer zieht auch in der Beschwerde diesen Umstand in Zweifel, ohne dies aber näher zu begründen. Seine unbelegte gegenteilige Behauptung ist daher nicht geeignet, die auf den Gutachten und dem vorgelegten Plan gründende Feststellung der belangten Behörde zu erschüttern. Dazu kommt, dass sich auch aus der dem Bewilligungsbescheid vom 15. März 2004 zu Grunde liegenden Projektsbeschreibung eindeutig ergibt, dass die Ableitung des Wassers aus dem K-brunnen nicht mehr der Trinkwasserversorgung, sondern - nach Errichtung bzw Wiederinbetriebnahme von Hochbehältern - nur mehr Feuerlösch- und Bewässerungszwecken der mitbeteiligten Gemeinde dient.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die auf seinem Grund verlaufende Leitung müsste entfernt werden, weil es für sie keine rechtliche Grundlage gebe, ist unzutreffend. Diese Leitung dient (nur mehr) der Versorgung mit Nutzwasser. Für diesen Zweck besteht die aufrechte wasserrechtliche Bewilligung vom 14. April 1965, deren Bestehen sogar mit dem Bescheid des LH vom 14. August 2002 ausdrücklich festgestellt wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Gemeinde aus Anlass des Teilerlöschen ihres Wasserrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen wurden, keine Rechte des Beschwerdeführers verletzte.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Akteninhalt wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des wasserbautechnischen Amtsachverständigen der belangten Behörde vom 5. September 2006 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und er erstattete dazu auch eine Stellungnahme. Das ergänzende Gutachten vom 5. Dezember 2006 stellt inhaltlich eine Wiederholung des erstgenannten Gutachtens dar, diente lediglich der Klarstellung für die Behörde und enthält keine neuen maßgeblichen Feststellungen oder sachverständigen Einschätzungen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegen wären. Im Übrigen verabsäumt es der Beschwerdeführer auch, die Relevanz eines in der Nichtgewährung des Parteiengehörs liegenden allfälligen Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070012.X00Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008