RS Vwgh 1988/10/4 88/11/0079

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2897/76 B 22. Februar 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist gem § 33 VwGG 1965 einzustellen, wenn der versäumte Bescheid zwar innerhalb der gesetzlichen Frist dem Bfr zugestellt, jedoch erst nach Fristablauf dem VwGH vorgelegt wird (Hinweis B 1.7.1963, 2656/59).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110079.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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