RS Vwgh 1988/10/4 87/07/0141

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151

Rechtssatz

Die betroffenen Parteien sind zur Geltendmachung öffentlicher Interessen iSd § 105 WRG, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, nicht legitimiert. (Hinweis auf E 15.10.1964, 0473/64)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X03

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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