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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen darüber, ob das Delikt des Menschenhandels nach § 217 StGB eine die Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters indizierende "bestimmte Tatsache" bildet - die Frage wurde hier mangels Gleichwertigkeit mit Delikten iSd § 66 Abs 2 KFG verneint. (Der Tatbeitrag bestand darin, dass der Lenkerberechtigungsinhaber sechs ausländische Staatsbürgerinnen, die mit seinem Wissen von einem anderen zur Ausübung der Prostitution im Inland angeworben wurden und deren Einreise von jener Person finanziert wurde, vom Flugplatz mit seinem Pkw abholte, sie zunächst in seiner Wohnung unterbrachte und ihnen sodann die in Frage kommenden Bordellbetriebe in NÖ zeigte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110082.X02Im RIS seit
08.02.2007