RS Vwgh 1988/10/4 87/07/0141

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151

Rechtssatz

Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Dessen ungeachtet ist die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung der darauf aufbauenden Detailprojekte zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E vom 1.7.1986, 84/07/0375, VwSlg 12188 A/1986)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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