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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151Rechtssatz
Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Dessen ungeachtet ist die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung der darauf aufbauenden Detailprojekte zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E vom 1.7.1986, 84/07/0375, VwSlg 12188 A/1986)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013