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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151Rechtssatz
Auch eine dem Unternehmer aufgetragene Beweissicherung hat immer unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde vor sich zu gehen und ändert nichts an deren Pflicht zum amtswegigen Einschreiten iSd einschlägigen verfahrensrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X05Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013