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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup in der Beschwerdesache 1) des H E und 2) des W E, beide in S, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bringungsrechtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 11. Oktober 2007 ein von den Beschwerdeführern gestellter Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten näher genannter Grundstücke abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen eine am 29. Oktober 2007 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.
Mit der vorliegenden, am 8. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der die belangte Behörde treffenden Pflicht zur Entscheidung über die Berufung geltend. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser Säumnisbeschwerde nicht zuständig.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 13. November 1997, 97/07/0183, vom 3. Juli 2003, 2002/07/0034, und vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0170).
Im Beschwerdefall wurde einem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung eines Bringungsrechtes (in erster Instanz) keine Folge gegeben. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 fällt (§ 7 Abs. 2 Z. 5 lit.a leg. cit.).
Da die Beschwerdeführer den demnach als oberste Behörde in dieser Sache anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionsweg angerufen haben, musste ihre Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
Wien, am 29. Mai 2008
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070093.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008