Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes kann mit der Erklärung eines Wasserbauvorhabens als bevorzugter Wasserbau noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, die durch den Wasserbau berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen BEWILLIGUNG eines als bevorzugt erklärten Wasserbaues von den dadurch berührten Personen auch aus dem Grunde angefochten werden, dass zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs 2 WRG nicht gegeben gewesen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013