RS Vwgh 1988/10/4 87/07/0141

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §5 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0151

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes kann mit der Erklärung eines Wasserbauvorhabens als bevorzugter Wasserbau noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, die durch den Wasserbau berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen BEWILLIGUNG eines als bevorzugt erklärten Wasserbaues von den dadurch berührten Personen auch aus dem Grunde angefochten werden, dass zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs 2 WRG nicht gegeben gewesen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070141.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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