RS Vwgh 1988/10/4 88/11/0077

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Entziehungsbehörde, der Betroffene werde erst 18 Monate nach Haftentlassung bzw. 46 Monate nach der Tat seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, trotz besonderer Verwerflichkeit seiner strafbaren Handlung unzutreffend ist, wenn zwischen Tat und Haftantritt ein Wohlverhalten von 21 Monaten liegt (Hinweis auf E 19.2.1986, 84/11/0050, E 25.9.1985, 83/11/0173, E 21.5.1986, 84/11/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110077.X05

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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