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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Beschädigung einer Leitplanke durch einen Verkehrsunfall hat die Beh mit Recht die Bestimmung des § 31 Abs 1 StVO als die durch die Tat des Beschwerdeführers verletzte Verwaltungsvorschrift zitiert, weil sich aus § 31 Abs 1 StVO ergibt, dass Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt werden dürfen, wobei der ergänzende Hinweis auf § 99 Abs 2 lit e StVO im Hinblick auf diesbezügliche Ausführungen im Schuldspruch offensichtlich deshalb erfolgt ist, weil der Schädiger nicht für sich in Anspruch nehmen kann, dass von dieser bei einem Verkehrsunfall entstandenen Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180313.X02Im RIS seit
12.06.2001