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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Wie sich aus der Definition des Begriffes "Ortsgebiet" im § 2 Abs 1 Z 15 StVO ergibt, setzt die Gültigkeit der im § 20 Abs 2 StVO hinsichtlich des Ortsgebietes normierten Geschwindigkeitsbeschränkung für ein bestimmtes Straßenstück die ordnungsgemäße Anbringung eines Hinweiszeichens gem § 53 Abs 1 Z 17 a StVO voraus. Hingegen ist es bedeutungslos, ob ein Kraftfahrer, um dieses Straßenstück erreichen zu können, "schon zuvor dicht verbautes Straßengebiet durchqueren" musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180307.X01Im RIS seit
28.08.2006