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L63003 Rinderzucht Tierzucht NiederösterreichNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Weder die Einrichtung eines Rechtsmittels als "Einspruch" in § 23 NÖ TierzuchtförderungsG noch die Bestimmung der Einbringungsstelle für dieses Rechtsmittel bei der zur E darüber berufenen Behörde steht mit dem AVG, namentlich dessen § 63 Abs 1 und § 63 Abs 5 im Widerspruch - nur ein solcher
würde eine Befassung mit der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Regelung iSd Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B-VG notwendig machen -, weil das AVG zufolge Art II Abs 2 EGVG nicht auf das Verfahren vor den Körkommissionen nach dem NÖ TierzuchtförderungsG anzuwenden ist. ArtII Abs 2B Z 27 EGVG kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei der NÖ Hengstkörkommission nicht um ein Organ der NÖ Landes-LWK handelt
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180250.X01Im RIS seit
11.07.2001