RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0250

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art11 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 B Z27;
EGVG Art2 Abs2;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §23;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder die Einrichtung eines Rechtsmittels als "Einspruch" in § 23 NÖ TierzuchtförderungsG noch die Bestimmung der Einbringungsstelle für dieses Rechtsmittel bei der zur E darüber berufenen Behörde steht mit dem AVG, namentlich dessen § 63 Abs 1 und § 63 Abs 5 im Widerspruch - nur ein solcher

würde eine Befassung mit der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Regelung iSd Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B-VG notwendig machen -, weil das AVG zufolge Art II Abs 2 EGVG nicht auf das Verfahren vor den Körkommissionen nach dem NÖ TierzuchtförderungsG anzuwenden ist. ArtII Abs 2B Z 27 EGVG kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei der NÖ Hengstkörkommission nicht um ein Organ der NÖ Landes-LWK handelt

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180250.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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