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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Siehe jedoch:94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;Rechtssatz
Auch wenn die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden haben, eine Devolution daher ausgeschlossen ist, so hat dies nicht den Ausschluß einer Säumnisbeschwerde gemäß Art 132 B-VG zur Folge.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010140.X02Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009