RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0250

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33 Abs3;
AVG §33;
AVG §63 Abs5;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §23 idF 6300-1;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §3 Abs1 idF 6300-1;

Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen einen B der bei der NÖ Landes-LWK eingerichteten NÖ Hengstkörkommission nicht an die NÖ LReg sondern an die NÖ-LWK gerichtet und langt der von der NÖ-LWK mit einem Boten weitergeleiteten Einspruch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist beim Hilfsapparat der NÖ LReg, dann NÖ AdLReg ein, dann erweist sich der Einspruch (in Analogie zu § 33 Abs 3 AVG und in Anwendung der daraus entwickelten Rsp des VwGH) als verspätet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180250.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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