RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;

Rechtssatz

Die Richtigkeit des Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien, dass die mit Zustimmung abgenommene Blutprobe zum Zeitpunkt der Entnahme einen Blutalkoholwert von 1,3 Promille ergeben hat, kann nicht durch die Behauptung, es seien nur solche Alkoholmengen konsumiert worden, die nicht zu einem solchen Blutalkoholwert führen, erschüttert werden. Auch der Umstand, dass der Amtsarzt der Erstbehörde bei der klinischen Untersuchung keine relevanten Alkoholisierungsmerkmale festgestellt hat, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens zu erschüttern, weil es den Erfahrungen des täglichen Lebens und der medizinischen Wissenschaften entspricht, dass es Menschen gibt, die infolge Alkoholverträglichkeit auch bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder darüber noch keine besonderen Alkoholisierungssymptome erkennen lassen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten