Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;Rechtssatz
Die Richtigkeit des Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien, dass die mit Zustimmung abgenommene Blutprobe zum Zeitpunkt der Entnahme einen Blutalkoholwert von 1,3 Promille ergeben hat, kann nicht durch die Behauptung, es seien nur solche Alkoholmengen konsumiert worden, die nicht zu einem solchen Blutalkoholwert führen, erschüttert werden. Auch der Umstand, dass der Amtsarzt der Erstbehörde bei der klinischen Untersuchung keine relevanten Alkoholisierungsmerkmale festgestellt hat, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens zu erschüttern, weil es den Erfahrungen des täglichen Lebens und der medizinischen Wissenschaften entspricht, dass es Menschen gibt, die infolge Alkoholverträglichkeit auch bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder darüber noch keine besonderen Alkoholisierungssymptome erkennen lassen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X04Im RIS seit
12.06.2001