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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1379/73 E 23. April 1974 VwSlg 8603 A/1974 RS 6Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden.
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180158.X01Im RIS seit
27.11.2001