RS Vwgh 1988/10/5 86/18/0158

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1379/73 E 23. April 1974 VwSlg 8603 A/1974 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180158.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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