RS Vwgh 1988/10/5 84/13/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Rechtssatz

Im Sinne der stRsp des VwGH ist ein Betrag dann zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984130044.X01

Im RIS seit

05.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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