RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;

Rechtssatz

Für die Frage der subjektiven Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO, also des Verschuldens, könnte das Vorbringen, der festgestellte Blutalkoholgehalt (von 1,3 Promille) könne nur auf Grund der angewendeten Alkoholumschläge entstanden sein, eine wesentliche Rolle spielen. IdS hätte die Behörde Erwägungen über den vom Fahrzeuglenker in der Berufung ausdrücklich vorgebrachten Einwand anstellen müssen, er habe unverschuldeterweise keine Kenntnis davon gehabt, dass Alkoholumschläge geeignet seien, den Blutalkoholgehalt zu erhöhen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Tatbild Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht Verfahrensmängel Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X07

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten