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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0059 E 1. Juli 1987 RS 1Stammrechtssatz
Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nur mit einer oder mehreren bestimmten Maßgaben Folge gegeben wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass sie im übrigen den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X01Im RIS seit
12.06.2001