RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0326

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Die Aussage eines med Sachverständigen vor einem Bezirksgericht "ich will damit sagen, dass aus ärztlicher Sicht diese Blutprobe nicht verwertbar erscheint," könnte, für den Fall, dass die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde dem Sachverständigen hierin folgt, was wohl erst nach Vernehmung des Sachverständigen zu entscheiden sein wird, ein günstigeres Ergebnis in der Hauptsache herbeiführen. Damit wären die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Gutachten neues Wiederaufnahme Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180326.X02

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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