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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Aussage eines med Sachverständigen vor einem Bezirksgericht "ich will damit sagen, dass aus ärztlicher Sicht diese Blutprobe nicht verwertbar erscheint," könnte, für den Fall, dass die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde dem Sachverständigen hierin folgt, was wohl erst nach Vernehmung des Sachverständigen zu entscheiden sein wird, ein günstigeres Ergebnis in der Hauptsache herbeiführen. Damit wären die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben.
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Gutachten neues Wiederaufnahme Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180326.X02Im RIS seit
25.08.2006