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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Durch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der Behörde in der Begründung des Bescheides auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes wird die Rechtsposition des Wiedereinsetzungswerbers in keiner Weise verschlechtert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180332.X03Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010