Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/02B/0054 E 21. September 1984 RS 1Stammrechtssatz
Entspricht der Spruch der ersten Instanz der Bestimmung des § 44 a lit a VStG 1950, wurde also in ihm die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtig zu stellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 13.1.1982, 81/03/0219, und vom 15.1.1982, 81/02/0296)
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X02Im RIS seit
12.06.2001