RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0100

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0054 E 21. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Entspricht der Spruch der ersten Instanz der Bestimmung des § 44 a lit a VStG 1950, wurde also in ihm die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtig zu stellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 13.1.1982, 81/03/0219, und vom 15.1.1982, 81/02/0296)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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