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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0171 B 8. Juni 1983 RS 1 (hier: Transport durch Bozen)Stammrechtssatz
Wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung des fristgebundenen, an die unzuständige Stelle adressierten Anbringens an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, so besteht ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (hier: Transport im Wege der Staatsämterabfertigung; Hinweis E 23.9.1966, 0197/66, VwSlg 6999 A/1966 und E 23.5.1978, 0762/77, VwSlg 9563 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180250.X03Im RIS seit
11.07.2001