RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0234 E 12. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ein positiver Alkotest, aber auch weitere Alkoholisierungssymptome, wie Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute stellen für sich allein keinen sicheren Beweis für das Vorliegen einer relevanten Alkoholbeeinträchtigung dar; auch aus anderen Symptomen kann nicht auf das Vorliegen eines zahlenmäßigen exakten Blutalkoholwertes geschlossen werden. (Hinweis auf E vom 15.2.1984, 83/03/0264)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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