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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Beh von einer berechtigten Vermutung des Strassenaufsichtsorganes ausgehen konnte, dass der Lenker eines Fahrzeuges zur Zeit des Lenkens sich in einem ohne Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (hier: Alkoholgeruch aus dem Mund).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180306.X01Im RIS seit
28.08.2006