RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0307

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ist das Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 17 a StVO auf einer Autobahn und somit nicht ordnungsgemäß angebracht und hatte der Bfr auf seinem Weg zum Tatort kein (anderes) ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 17 a StVO passiert, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180307.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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