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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Ist das Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 17 a StVO auf einer Autobahn und somit nicht ordnungsgemäß angebracht und hatte der Bfr auf seinem Weg zum Tatort kein (anderes) ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 17 a StVO passiert, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180307.X02Im RIS seit
28.08.2006