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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Entspricht der Spruch der ersten Instanz iVm den im Spruch des Berufungsbescheides vorgenommenen Änderungen der Bestimmung des § 44a VStG, so bedarf es keiner Wiederholung des erstbehördlichen Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtigzustellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde (Hinweis E 21.9.1984, 84/02B/0054).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180131.X02Im RIS seit
05.10.1988