RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0131

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Entspricht der Spruch der ersten Instanz iVm den im Spruch des Berufungsbescheides vorgenommenen Änderungen der Bestimmung des § 44a VStG, so bedarf es keiner Wiederholung des erstbehördlichen Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtigzustellen, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde (Hinweis E 21.9.1984, 84/02B/0054).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180131.X02

Im RIS seit

05.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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