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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde nicht festgestellt, welche Zeit des Zuwartens bis zur Vorführung zum Amtsarzt dem Bfr in Aussicht gestellt worden war, dann liegt darin ein von Amts wegen aufzugreifender Verfahrensmangel in Richtung einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Hinweis auf E 28.3.1985, 85/02/0023).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180254.X04Im RIS seit
11.07.2001