RS Vwgh 1988/10/5 88/01/0241

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Mitteilung der Interpol Wien an Interpol Wiesbaden stellt eine Wiedergabe von Tatsachen dar, die nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als bescheidmäßiger Abspruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden kann.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010241.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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