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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Mitteilung der Interpol Wien an Interpol Wiesbaden stellt eine Wiedergabe von Tatsachen dar, die nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als bescheidmäßiger Abspruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden kann.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010241.X01Im RIS seit
05.09.2006