RS Vwgh 1988/10/5 86/18/0158

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb Fall2;

Rechtssatz

Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung mit Recht vermuten durfte, dass sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Zu den eine solche Vermutung rechtfertigenden Umständen zählt auch das Zugeständnis, kurze Zeit vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben (Hinweis E 28.2.1986, 85/18/0376; hier gab der Lenker des Fahrzeuges gegenüber dem ihn zur Ablegung der Atemluftprobe auffordernden Straßenaufsichtsorgan zu, er habe ca 25 min vor der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe 3/8 l Wein getrunken).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180158.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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