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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;Rechtssatz
Entbehrt eine Äußerung eines SV jeden Befundes und lässt auch nicht erkennen, worauf der SV seine Schlussfolgerung - das Gutachten ieS - gründet oder steht es mit den Erkenntnissen der Wissenschaften im Widerspruch, kann dem Besch nicht vorgeworfen werden, er müsse zur Widerlegung einer derart mangelhaften Äußerung eines SV ein Privatgutachten vorlegen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X08Im RIS seit
12.06.2001