RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0100

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1990/9, S 266, 267;

Rechtssatz

Entbehrt eine Äußerung eines SV jeden Befundes und lässt auch nicht erkennen, worauf der SV seine Schlussfolgerung - das Gutachten ieS - gründet oder steht es mit den Erkenntnissen der Wissenschaften im Widerspruch, kann dem Besch nicht vorgeworfen werden, er müsse zur Widerlegung einer derart mangelhaften Äußerung eines SV ein Privatgutachten vorlegen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180100.X08

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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