RS Vwgh 1988/10/5 88/01/0140

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwGG §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0023 E 20. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben in Sichtvermerksangelegenheiten das allgemeine VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden, wie sich argumento e contrario aus § 37 PaßG iVm Art 2 EGVG ergibt (Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184). In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von dieser Regelung umfaßt ist aber die Institution des Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG (Hinweis E 20.1.1988, 87/01/0293).

(Hier: Devolution im vorliegenden Verwaltungsverfahren daher ausgeschlossen, Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht anrufbar, daher Säumnisbeschwerde zulässig.)

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010140.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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