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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0023 E 20. April 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben in Sichtvermerksangelegenheiten das allgemeine VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden, wie sich argumento e contrario aus § 37 PaßG iVm Art 2 EGVG ergibt (Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184). In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von dieser Regelung umfaßt ist aber die Institution des Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG (Hinweis E 20.1.1988, 87/01/0293).
(Hier: Devolution im vorliegenden Verwaltungsverfahren daher ausgeschlossen, Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht anrufbar, daher Säumnisbeschwerde zulässig.)
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010140.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009