RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0326

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Der bei Hauer-Leukauf Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens3, S 483, Nr 25 abgedruckte RS zum E 13.11.1975, 1301/75, welcher lautet: "Ein neues Beweismittel, welches lediglich darzutun vermag, dass das seinerzeitige Verfahren mangelhaft war, indem eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterblieben sei, rechtfertigt nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens", kann nicht für die Rechtsansicht herangezogen werden, Verfahrensmängel im Hauptverfahren seien kein Wiederaufnahmegrund. Dieser RS findet sich weder zur Gänze sinngemäß, noch in dem E 13.11.1975, 1031/75. Das darin angeführte E 7.5.1951, 0541/50, VwSlg 2078 A/1951 besagt nur, eine Wiederaufnahme sei nicht zu bewilligen wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegenen Tatbestandes. Davon, dass neue Tatbestände iSd E 2.6.1981, 81/03/0151, keinen Verfahrensmangel im Hauptverfahren dartun könnten, ist nicht die Rede.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Gutachten neues Wiederaufnahme Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180326.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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