RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0131

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0059 E 1. Juli 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nur mit einer oder mehreren bestimmten Maßgaben Folge gegeben wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass sie im übrigen den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180131.X01

Im RIS seit

05.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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