RS Vwgh 1988/10/5 88/01/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG;

Rechtssatz

Eine Abtretung von Akten durch den VwGH an den VfGH ist im Gesetz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010239.X02

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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