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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufung des Fahrzeuglenkers auf § 3 VStG ist schon deshalb verfehlt, weil er die nach seiner Auffassung zur Unzurechnungsfähigkeit führende Menge Alkohol erst nach seiner Ankunft zu Hause konsumiert hat, also nicht infolge einer durch diesen Alkoholgenuß hervorgerufenen völligen Bewußtseinsstörung daran gehindert gewesen sein kann, von der in Rede stehenden Beschädigung einer Verkehrseinrichtung die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder verständigen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180313.X03Im RIS seit
12.06.2001