RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0313

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

Rechtssatz

Eine Berufung des Fahrzeuglenkers auf § 3 VStG ist schon deshalb verfehlt, weil er die nach seiner Auffassung zur Unzurechnungsfähigkeit führende Menge Alkohol erst nach seiner Ankunft zu Hause konsumiert hat, also nicht infolge einer durch diesen Alkoholgenuß hervorgerufenen völligen Bewußtseinsstörung daran gehindert gewesen sein kann, von der in Rede stehenden Beschädigung einer Verkehrseinrichtung die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder verständigen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180313.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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