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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §7 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, vom 22. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/146/2007, betreffend Beschäftigungsbewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Staatsangehörigen von Nigeria G abgewiesen. Nach der Aktenlage war die Genannte im Besitz einer bis dahin gültigen Arbeitserlaubnis. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
§ 7 Abs. 7 AuslBG lautet:
"(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert."
Gemäß § 14e Abs. 2 AuslBG gilt im Fall der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis § 7 Abs. 7 leg. cit. "entsprechend".
Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wurde vor Ablauf einer der Ausländerin erteilten Arbeitserlaubnis gestellt. Er bewirkte daher kraft § 7 Abs. 7 AuslBG im Verwaltungsverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin die Ausländerin auf dem im Antrag angeführten Arbeitsplatz beschäftigen durfte.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung hergestellt, die die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte und die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme zum Antrag aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden und begründet dies damit, dass die Ausländerin über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, den Zugang zum Arbeitsmarkt an ein solches zu binden.
Damit zeigt die belangte Behörde keinen zwingenden Charakter des von ihr angeführten öffentlichen Interesses auf. Ob ihre Prämisse zutrifft, dass der beschwerdeführenden GmbH für ihre Arbeitskraft wegen Fehlens deren Aufenthaltsrechts tatsächlich die beantragte Beschäftigungsbewilligung versagt werden musste, wird im Verfahren über die Beschwerde zu klären sein. Zwingende öffentliche Interessen daran, dass die Ausländerin für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt werde, sind aber nicht bekannt geworden, auch lässt sich ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verneinen.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.
Wien, am 29. Mai 2008
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090021.A00Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008