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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Ein an sich innerhalb der Verjährungsfrist ergangener Ladungsbescheid stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, wenn er als Angabe der Tat einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung nur die - dem Akteninhalt widersprechenden Worte "siehe Strafverfügung Pst 4934 Mg/86/Ba in Angelegenheit Ihres Einspruches Bekanntgabe des weiteren Erhebungsergebnisses" (im Akt befindet sich keine Strafverfügung) enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180254.X01Im RIS seit
11.07.2001