RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0254

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Ein an sich innerhalb der Verjährungsfrist ergangener Ladungsbescheid stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, wenn er als Angabe der Tat einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung nur die - dem Akteninhalt widersprechenden Worte "siehe Strafverfügung Pst 4934 Mg/86/Ba in Angelegenheit Ihres Einspruches Bekanntgabe des weiteren Erhebungsergebnisses" (im Akt befindet sich keine Strafverfügung) enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180254.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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