TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/29 2007/07/0063

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

E3R E03605300;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/04 Wettbewerbsrecht;

Norm

31990R1907 Vermarktungsnormen Eier Art2 Abs1;
32003R2295 Vermarktungsnormen Eier DV Art1;
32003R2295 Vermarktungsnormen Eier DV Art2 Abs1;
32003R2295 Vermarktungsnormen Eier DV Art2 Abs2;
QualitätsklassenG §2 Abs1;
QualitätsklassenG §26 Abs1;
QualitätsklassenG §26 Abs3;
QualitätsklassenG §26 Abs9;
QualitätsklassenG §26;
QualitätsklassenG §2a;
QualitätsklassenG §9 Abs3;
QualitätsklassenG;
Vermarktungsnormen Eier 2004 §8 Abs3 Z3;
Vermarktungsnormen Eier 2004 §8;
Vermarktungsnormen Eier 2004;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J S in H, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. März 2007, Zl. UVS- 1-401/K2-2006, betreffend Übertretung des Qualitätsklassengesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der S-GmbH & Co KG mit Sitz in R. ist.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F (BH) vom 17. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu einer Übertretung des Qualitätsklassengesetzes (QualitätsklassenG), BGBl. I Nr. 161/1967, i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 zu rechtfertigen. Bei einer Kontrolle der S-GmbH & Co KG am 24. August 2005 seien im Zwischenlager vor dem Sortierraum der zugelassenen Packstelle 16 Paletten ungestempelte Käfighaltungseier aus Italien gelagert worden. Diese Eier seien bereits am 17. August 2005 an die Packstelle geliefert worden und befänden sich somit schon 7 Tage ungestempelt im Betrieb.

Mit Schreiben vom 3. März 2006 nahm G.F., ein Angestellter der S-GmbH & Co KG, zu diesem Vorwurf dahingehend Stellung, dass man Industrieeier aus Italien zugekauft hätte und diese - wie von der EG vorgeschrieben - mit einem gelben Etikett gekennzeichnet gewesen seien. Diese Eier seien unbearbeitet an die Industrie weiterverkauft worden. Da diese Eier nicht für den Lebensmittelhandel oder die Gastronomie gedacht gewesen seien, sähe man auch keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003.

Zu diesem Schreiben gab die Lebensmittelaufsicht bei der BH mit Schreiben vom 13. März 2006 eine Äußerung ab, wonach der Ankauf von sogenannten Industrieeiern aus Italien anlässlich der Kontrolle nicht sichtbar gewesen sei. Die Kennzeichnung als Industrieeier mit gelben Zetteln sei erst nach der Kontrolle erfolgt. Es seien bei fast allen Paletten die notwendigen Etiketten entfernt worden. Lediglich bei zwei im hinteren Bereich stehenden Paletten habe ein Klebeetikett mit dem Hinweis auf Italien und Klasse L festgestellt werden können. Auch im Eilieferschein/Sortierprotokoll seien die Eier nicht als Industrieeier, sondern als unsortierte Eier angeführt worden.

Mit Schreiben vom 14. März 2006 wurde G.F. durch die BH aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers vorzulegen, da sich G.F. zu der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich geäußert habe.

Mit Schreiben der BH vom 5. April 2006 (adressiert an die auch in der Beschwerde angegebene Adresse des Beschwerdeführers) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von G.F. ohne entsprechende Vollmacht unterfertigte schriftliche Rechtfertigung zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Äußerung der Lebensmittelaufsicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 legte G.F. eine zwischen ihm und der S-GmbH & Co KG, diese vertreten durch den Beschwerdeführer, geschlossene Vereinbarung vom 10. März 2003 vor, aus der zu ersehen sei, dass G.F. "sämtliche Verantwortungen und Pflichten sowie die Unterschriftenvollmacht" für die S-GmbH & Co KG besitze.

Diese Vereinbarung lautet (auszugsweise):

"I. Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

a) Mit dieser Vereinbarung wird der Mitarbeiter G.F., geb. ..., wohnhaft ..., als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Vorschriften nachstehender Rechtsmaterien bestellt:

"Gewerberecht

Lebensmittel- und Gesundheitsrecht

Arbeitsrecht

Tierschutzrecht

Wasserrecht

Umweltrecht

Baurecht

Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht

Sachlich umfasst die Bestellung die mit der Produktion und dem Vertrieb verbundenen Angelegenheiten; räumlich die

Betriebsstätte in R.,......, und M.

b) Herr G.F. ist berechtigt und verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und Verpflichtungen, die in seinem gemäß Punkt a) zugewiesenen Verantwortungsbereich liegen, Sorge zu tragen und die hiefür erforderlichen Anordnungen und Weisungen selbständig zu erteilen. Herr G.F. hat bei sämtlichen Veranlassungen, Verfügungen und Handlungen, die er in Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung trifft, die Sorgfalt eines qualifizierten Mitarbeiters in gleicher Position einzuhalten.

c) Herr G.F. erklärt seine ausdrückliche Zustimmung und sein Einverständnis zu dieser Bestellung. Herr G.F.

übernimmt ausdrücklich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ihm übertragenen Verpflichtungen; er nimmt zur Kenntnis, dass er bei Verletzungen, insbesondere der im Punkt a) genannten Vorschriften von entsprechenden Verwaltungsbehörden unmittelbar zur Verantwortung gezogen wird.

......

II.

Zudem fallen die Einhaltung sämtlicher das Unternehmen treffende Verpflichtungen aus lebensmittelrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich von Herrn G.F."

Mit Straferkenntnis der BH vom 5. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass am 24. August 2005 gegen 10.00 Uhr im Zwischenlager vor dem Sortierraum der zugelassenen Packstelle 16 Paletten (ca. 172.800) ungestempelte und unsortierte Käfighaltungseier aus Italien gelagert worden seien, obwohl diese bereits nach 2, höchstens 3 Tagen sortiert und gestempelt hätten werden müssen und diese bereits nachweislich 7 Tage im Betrieb gewesen seien.

In Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die Behältnisse (Paletten) mit den Eiern nicht nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 gekennzeichnet gewesen seien, da bei den erforderlichen Daten auf jeden Fall Versanddatum und Legedatum oder -periode des Erzeugerbetriebes gefehlt habe.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"1: § 26 u. § 9 Abs 3 Qualitätsklassengesetzes (BGBl. Nr. 161/1967 i.d.g.F.) iVm Art. 2 Abs. 1 d. Verordnung (EG) Nr. 2295/2003

2: §§ 26 u. 9 Qualitätsklassengesetzes (BGBl. Nr. 161/1967 i. d.g.F.) iVm Artikel 2 Abs. l Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (jeweils 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die BH begründete ihr Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass eine Kennzeichnung als Industrieeier laut Stellungnahme des Lebensmittelkontrollorganes erst nach der Kontrolle erfolgt sei. In der Vereinbarung vom 10. März 2003 sei die Verantwortlichkeit von G.F. nur für bestimmte Rechtsmaterien geregelt; hinsichtlich Verwaltungsübertretungen nach dem QualitätsklassenG sei kein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, die "handelsrechtliche Vertretung" an G.F. mit Vereinbarung vom 10. März 2003 abgetreten zu haben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der BH mit der Maßgabe, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma S-GmbH & Co KG ist, folgende Übertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz zu verantworten:

1) Im Zwischenlager vor dem Sortierraum der zugelassenen Packstelle der S-GmbH & Co KG, ......, sind am 24.08.2007, gegen 10.00 Uhr, 16 Paletten (ca. 172.800) ungestempelte Käfighaltungseier aus Italien gelagert worden. Diese Eier sind bereits am 17.08.2005 von der Spedition T von der St GmbH ...... an die Packstelle nach R. geliefert worden und waren somit schon 7 Tage ungestempelt und unsortiert im Betrieb, obwohl diese bereits nach zwei Tagen gestempelt und sortiert werden hätten müssen.

2) Weiters waren am 24.08.2007, gegen 10.00 Uhr, im Zwischenlager vor dem Sortierraum der zugelassenen Packstelle der S-GmbH & Co KG, ......, 16 Paletten mit Eiern nicht nach Art 1 der VO (EG) Nr. 2295/2003 gekennzeichnet, da bei den erforderlichen Daten auf jeden Fall Versanddatum und Legedatum oder Periode des Erzeugerbetriebes gefehlt haben und auch keine entsprechenden Unterlagen vorgewiesen werden konnten."

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass anlässlich einer Qualitätskontrolle am 24. August 2005 gegen 10.00 Uhr bei der S-GmbH & Co KG in R. festgestellt worden sei, dass im Zwischenlager vor dem Sortierraum der zugelassenen Packstelle 16 Paletten (ca. 172.800 Stück) ungestempelte Käfighaltungseier aus Italien gelagert worden seien. Diese Eier seien bereits am 17. August 2005 an die Packstelle nach R. geliefert worden und seien somit 7 Tage ungestempelt im Betrieb gewesen. Weder auf den Lieferscheinen noch bei den Eiern sei eine Kennzeichnung mit Legedatum angebracht gewesen. Nur eine Palette sei mit einem Etikett des Erzeugers versehen gewesen. Dieses Etikett habe jedoch keinen Hinweis auf ein Legedatum enthalten. Entsprechende Unterlagen seien von der S-GmbH & Co KG nicht vorgelegt worden. Die Herkunft der Eier sei durch ein Etikett des italienischen Erzeugers nachweisbar. Die Eier seien im unmittelbaren Zwischenlager vor der Sortierhalle gewesen. Bei zwei im hinteren Bereich stehenden Paletten habe ein Klebeetikett mit dem Hinweis auf Italien und Klasse L festgestellt werden können. Bei der Klasse L handle es sich um eine mit einem Gewicht von 63 g bis kleiner 73 g. Dem Etikett könne entnommen werden, dass es sich um Eier der Kategorie A gehandelt habe.

Mit Vereinbarung vom 10. März 2003 sei G.F. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Betriebsstätten R. und M. bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei für Übertretungen des QualitätsklassenG bestraft worden. Zu prüfen sei somit gewesen, ob das QualitätsklassenG den in der Vereinbarung vom 10. März 2003 genannten Rechtsmaterien zuordenbar sei. Das QualitätsklassenG sei dem Index 80/04 Wettbewerbsrecht zugeordnet. Wie sich aus § 2 Abs. 1 sowie 2a QualitätsklassenG ergebe, sei das QualitätsklassenG eingeführt worden, um den lauteren Wettbewerb zu fördern. § 27 Abs. 3 QualitätsklassenG sei zu entnehmen, dass das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz durch das QualitätsklassenG nicht berührt werde. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum QualitätsklassenG (358 BlgNR XI. GP, 10 ff) gehe eindeutig hervor, dass es sich beim QualitätsklassenG um Wettbewerbsrecht handle. Den Erläuternden Bemerkungen sei weiters zu entnehmen, dass sich das QualitätsklassenG auf den Kompetenztatbestand "Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes" stütze. Wettbewerbsrecht gehöre nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 10. März 2003 nicht zu den Rechtsmaterien, für die G.F. als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Er sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Übertretungen nach dem QualitätsklassenG zu verantworten habe.

Nach Anführung der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 3 QualitätsklassenG, § 8 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (Vermarktungsnormen), BGBl. II Nr. 347/2004, sowie Art. 12 Abs. 2 erster Satz und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 führte die belangte Behörde aus, dass nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt die verfahrensgegenständlichen Eier 7 Tage ungestempelt und unsortiert im Betrieb der S-GmbH& Co KG in R. gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe somit eine Übertretung nach den angeführten Bestimmungen zu verantworten.

Nach nochmaliger Zitierung von § 26 Abs. 1 und 3 QualitätsklassenG sowie § 8 Abs. 2 der Vermarktungsnormen und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass lediglich zweien der in Rede stehenden 16 Behältnissen habe entnommen werden können, dass es sich um Eier der Klasse A und der Gewichtsklasse L handle. Hinsichtlich der übrigen Paletten sei keine wie auch immer geartete Kennzeichnung feststellbar gewesen. Da der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass die verfahrensgegenständlichen Eier in Verkehr gebracht worden seien, obwohl ihre Kennzeichnung nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 entsprochen habe, sei er nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen gewesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2007 wurde der angefochtene Bescheid vom 5. März 2007 insofern berichtigt, als die Datumsangabe "24.08.2007" im Spruch und in Punkt 1. der Begründung, vorletzter Absatz, jeweils durch die Datumsangabe "24.08.2005" ersetzt wurde.

Gegen den (berichtigten) Bescheid vom 5. März 2007 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Der Beschwerdeführer vertritt unter anderem die Ansicht, aufgrund der Vereinbarung vom 10. März 2003 wäre nicht er als Geschäftsführer der S-GmbH & Co KG, sondern G.F. als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter von der Behörde als Beschuldigter heranzuziehen gewesen. Mit der genannten Vereinbarung hätten die vertragsschließenden Personen auch die Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen des QualitätsklassenG übertragen wollen.

Nun enthält Punkt I der Vereinbarung eine taxative Aufzählung der Rechtsbereiche, für die G.F. als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde; Punkt II dieser Vereinbarung beinhaltet eine den Punkt I ergänzende (arg.: "zudem") und inhaltlich ähnliche Bestimmung, die aber in Bezug auf die betroffenen Rechtsgebiete nicht abschließend formuliert ist. Demnach fällt auch die Einhaltung sämtlicher das Unternehmen treffenden Verpflichtungen aus lebensmittelrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen "oder ähnlichen Bestimmungen" in den ausschließlichen Verantwortungsbereich von G.F.

Fraglich ist, ob die zwischen dem Beschwerdeführer und G.F. getroffene Vereinbarung auch das QualitätsklassenG umfasste. Die die Vereinbarung schließenden Personen brachten während des Verwaltungsstrafverfahrens übreinstimmend vor, mit dieser Vereinbarung wäre auch die Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung des QualitätsklassenG an G.F. übertragen worden. Sei seien davon ausgegangen, dass diese Materie vom in der Vereinbarung genannten "Lebensmittel- und Gesundheitsrecht" umfasst sei.

Nun ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Dezember 2007, 2003/03/0260, und vom 12. Jänner 1999, 98/09/0231). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert, nicht aber auf die Absicht des Erklärenden an.

Es kann dahin stehen, ob - bei objektiver Betrachtung - unter den Begriff des "Lebensmittelrechtes" in Punkt I der Vereinbarung auch das QualitätsklassenG fiele oder nicht. Die vorgelegte Vereinbarung beinhaltet zwar in Punkt I eine sachlich und räumlich eingeschränkte Bestellung des G.F. zum verantwortlichen Beauftragten in den abschließend formulierten Bereichen; Punkt II der Vereinbarung überantwortet G.F. aber darüber hinausgehend für den gesamten Betrieb die Einhaltung sämtlicher das Unternehmen treffende Verpflichtungen aus lebensmittelrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen "oder ähnlichen Bestimmungen". Diesen Punkt der Vereinbarung hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Das QualitätsklassenG bzw. die auf seiner Grundlage ergangenen Vermarktungsnormen für Eier beinhalten jedenfalls auch Bestimmungen, die sich auf Lebensmittel (Eier), auf ihre Kennzeichnung und ihre Verpackung etc. beziehen. Diese Regelungen stellen -  bei objektiver Betrachtung - den lebensmittelrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen "ähnliche Bestimmungen" dar, sodass sich eine Übertragung der Verantwortung zur Einhaltung dieser Bestimmungen an G.F. jedenfalls aus Punkt II der Vereinbarung ergibt.

Es ist daher davon auszugehen, dass G.F. in Bezug auf die Einhaltung des QualitätsklassenG als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG bestellt worden war. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des QualitätsklassenG widerspricht daher dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid auch aus anderen rechtlichen Gründen keinen Bestand gehabt hätte. So ist die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte und von der belangten Behörde übernommene Anführung der verletzten Verwaltungs- und angewendeten Strafbestimmungen gemäß § 44a VStG mangelhaft bzw. nicht nachvollziehbar; weiters scheinen die vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht unter Strafbarkeitsdrohung zu stehen.

Die §§ 9 und 26 QualitätsklassenG lauten (auszugsweise):

"§ 9. (1) Jede Verpackungseinheit muss unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muss, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, dass sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.

(2) Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.

(3) Ferner kann angeordnet werden, dass zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden - angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen.

(4) Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.

(5) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung

1. nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennnummern, wie für Erzeugerbetriebe oder Packstellen, zu erlassen,

2. zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und

3. Muster von zur Kennzeichnung zu verwendenden Etiketten oder Banderolen oder amtliche Zeichen für Etiketten oder Banderolen festzulegen.

(6) Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz zu führen sind.

§ 26. (1) Wer Waren entgegen

1. §§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

2. § 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,

3.

§ 11 Abs. 2 einführt oder

4.

§ 11 Abs. 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 EUR zu bestrafen.

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder des § 22 zuwiderhandelt,

2. Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

3. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 25a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.

(3) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

     ......"

     Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3

QualitätsklassenG wurden die Vermarktungsnormen für Eier

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 347/2004) erlassen.

     § 8 leg. cit. hatte folgenden auszugsweisen Wortlaut:

     "§ 8. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26

Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

     ......

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verstößt, indem er Eier

1. entgegen Art. 2 Abs. 1

a) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder

b) in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 lit. a bis h oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung

zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt,

2. entgegen Art. 5 ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,

3. entgegen Art. 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 verstößt, indem er

1. entgegen Art. 6 Eier der Güteklasse B an andere als die bezeichneten Unternehmen oder nicht an die Non-food-Industrie abgibt,

2. als Erzeuger, Verantwortlicher einer Packstelle oder Sammelstelle, Großhändler, Futtermittelhersteller oder -lieferant entgegen Art. 25, 26 oder Art. 27 die geforderten Aufzeichnungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder diese Aufzeichnungen oder Belege nicht die vorgeschriebene Mindestdauer aufbewahrt,

3. als Verantwortlicher einer Packstelle Eier entgegen Art. 12 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht,

4. entgegen Art. 17, 18, 19 oder 20 Packungen mit Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

5. entgegen Art. 21 Abs. 2, 3 oder 4 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

6. entgegen Art. 22 oder 23 Packungen herabgestufter Eier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet."

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier bestimmt, dass Eier in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden dürfen, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

Gestützt u.a. auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 erging die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier.

Deren für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen

lauten:

     "Artikel 1

     ......

     (4) Jedes Behältnis ist vor Verlassen des Erzeugungsortes mit

folgenden Angaben zu kennzeichnen:

     a) Name, Anschrift und Code des Erzeugerbetriebes gemäß der

Richtlinie 2002/4/EG, nachstehend 'Erzeugercode' genannt,

     b) Zahl oder Gewicht der Eier,

     c) Legedatum oder -periode

     d) Versanddatum

     Diese Angaben sind auf dem Behältnis anzubringen und in den

Begleitpapieren zu vermerken. Letztere sind in der Packstelle

mindestens sechs Monate aufzubewahren.

     ......

     Artikel 2

     (1) Die Packstellen sortieren und kennzeichnen die Eier

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier.

Sie verfügen über einen weiteren Arbeitstag für ihre Verpackung

und die Kennzeichnung der Verpackungen.

     ......

     Artikel 12

     (1) Der Verpacker kann das Legedatum zum Zeitpunkt des

Abpackens auf den Verpackungen angeben. In diesem Fall ist es

ebenfalls auf den darin enthaltenen Eiern anzugeben.

     Wird das Legedatum angegeben, so gelten die Vorschriften

gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

     (2) Werden die Eier in Behältnissen an die Packstelle

geliefert, so werden alle Eier eines Behältnisses ohne

Unterbrechung sortiert und verpackt. Das Legedatum wird während

oder unmittelbar nach dem Sortieren auf die Eier aufgestempelt.

     ......"

Nach § 44a Z 1 und 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Grundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, 2004/10/0152, mwN).

Spruchpunkt 1) wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe es zu verantworten, dass 172.800 Eier aus Italien 7 Tage lang ungestempelt und unsortiert in der Packstelle gelagert wurden, obwohl diese bereits nach zwei Tagen gestempelt und sortiert hätten werden müssen; deshalb habe er die Bestimmungen der §§ 26 und 9 Abs. 3 QualitätsklassenG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 übertreten.

Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es zu verantworten, dass 16 Paletten mit Eiern nicht nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 gekennzeichnet worden seien, da bei den erforderlichen Daten auf jeden Fall Versanddatum und Legedatum oder -periode des Erzeugerbetriebes gefehlt hätten und auch keine entsprechenden Unterlagen vorgewiesen hätten werden können. Er habe deshalb die Bestimmungen der §§ 26 und 9 QualitätsklassenG i. V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und "Durchführungsbestimmungen" der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 übertreten.

§ 26 QualitätsklassenG normiert in mehreren Absätzen verschiedene Straftatbestände. Welcher dieser Tatbestände aber konkret zur Anwendung gelangt ist, lässt sich aus dem Spruch auch in Ansehung der Tatumschreibung sowie der als verletzt beurteilten Verwaltungsvorschriften nicht eindeutig erkennen. Dass an

§ 26 Abs. 3 QualitätsklassenG angeknüpft würde, der seinerseits aber nur auf die Übertretung einer Verordnung nach § 2 oder § 2a leg. cit. abstellt, ergibt sich aus der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften keinesfalls in eindeutiger Form.

Unter den als verletzt bezeichneten Normen befindet sich § 9 Abs. 3 QualitätsklassenG, diese Norm enthält Bestimmungen darüber, welche Produktangaben zur Kennzeichnung in Verordnungen vorgesehen werden können. Eine Verletzung des § 9 Abs. 3 QualitätsklassenG durch das in Spruchpunkt 1) vorgeworfene Lagern ungestempelter und unsortierter Eier ist nicht nachvollziehbar, weil mit dieser Bestimmung keine Vorschreibungen getroffen wurden, die vom Beschwerdeführer verletzt werden hätten können.

Weiters wird in den als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2295/2003 bzw. "Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) 2295/2003" genannt. Eine Strafbarkeit der Übertretung dieser Bestimmungen ergibt sich aber nicht unmittelbar, sondern im Weg über § 8 der Vermarktungsnormen, die eine Verordnung nach §§ 2 und 2a des QualitätsklassenG darstellen. Zur korrekten und eindeutigen Zuordnung der vorgeworfenen Tat - ihre Strafbarkeit vorausgesetzt - zu einem bestimmten Straftatbestand hätte es daher neben einer eindeutigen Anführung des betroffenen Absatzes und der Ziffer des § 26 QualitätsklassenG der Zitierung der jeweiligen Bestimmungen des § 8 der Vermarktungsnormen und der übertretenen Verordnungsbestimmungen (EG) bedurft.

Der Vorschrift des § 44a Z 2 VStG wurde somit nicht entsprochen.

Im Übrigen erwiese sich der zu Punkt 2 im angefochtenen Bescheid neu formulierte Tatvorwurf auch deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführer erstmals und damit in Überschreitung des Tatvorwurfes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht nur für die mangelnde Kennzeichnung hinsichtlich des Lege- und Versanddatums, sondern auch für das Fehlen von Unterlagen zur Verantwortung gezogen hat.

Nun nennt die belangte Behörde (allerdings nur) in der Begründung des angefochtenen Bescheides weitere Rechtsvorschriften, deren Übertretung dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Allerdings legen diese von der belangten Behörde in ihrer Begründung genannten Rechtsvorschriften keine Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens dar.

So sah die belangte Behörde den Tatvorwurf des Lagerns ungestempelter und unsortierter Eier in den Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 3 QualitätsklassenG, § 8 Abs. 3 Z. 3 der Vermarktungsnormen sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 begründet. Nach § 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 QualitätsklassenG, wer als Verantwortlicher einer Packstelle Eier entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht.

Abgesehen davon, dass ein Anbringen des Legedatums unmittelbar auf den Eiern nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 nur dann verpflichtend vorgesehen ist, wenn die Packstelle das Legedatum auch auf der Verpackung angibt und ein solches Vorgehen im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, stellt der von der belangten Behörde herangezogene § 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen das entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 erfolgende Versehen mit dem Legedatum unter Strafe ("...wer Eier ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht"). Dem Beschwerdeführer wird nun aber im Gegenteil nicht das Versehen von Eiern mit einem Legedatum vorgeworfen; man macht ihm zum Vorwurf, die gegenständlichen Eier ungestempelt und unsortiert, also ohne jegliche Kennzeichnung, somit auch ohne Legedatum, gelagert zu haben. Ein solches Verhalten wird von § 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen aber nicht unter Strafe gestellt.

§ 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen stellt schließlich das ebenfalls genannte Zuwiderhandeln gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003, wonach die Packstellen die Eier spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier zu sortieren und zu kennzeichnen haben, gar nicht unter Strafe.

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der nicht erfolgten Kennzeichnung mit Versanddatum und Legedatum oder -periode wird bei der Tatumschreibung auf ein Zuwiderhandeln gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 Bezug genommen. Art. 1 Abs. 4 dieser Bestimmung normiert im hier wesentlichen Zusammenhang, dass jedes Behältnis vor Verlassen des Erzeugungsortes u.a. mit dem Legedatum oder -periode sowie dem Versanddatum zu kennzeichnen ist. Diese Angaben sind auf dem Behältnis anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken.

Die belangte Behörde begründete in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Vorwurf mit den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 3 QualitätsklassenG, § 8 Abs. 2 der Vermarktungsnormen sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und mit einem pauschalen Verweis auf die Regelungsgegenstände der Art. 6 bis 14 dieser Verordnung.

§ 8 Abs. 2 der Vermarktungsnormen sanktioniert nun bestimmte Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90. Dem Beschwerdeführer wird in der Tatumschreibung aber ausdrücklich ein Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 angelastet, die von § 8 Abs. 2 der Vermarktungsnormen nicht erfasst ist. Darüber hinaus würde auch keiner der in § 8 Abs. 2 der Vermarktungsnormen aufgelisteten (von der Behörde nicht weiter konkretisierten) Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 den Tatvorwurf erfassen, weil keine der dort genannten Vorschriften dieser Verordnung das Anbringen des Versanddatums und des Legedatums oder -periode vorschreibt.

Der angefochtene Bescheid war wegen der aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Art. 6 MRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier: UVS), einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 96/17/0345).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vergütung von Umsatzsteuer und Barauslagen neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Eingabegebühr nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Wien, am 29. Mai 2008

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBesondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070063.X00

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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