RS Vwgh 1988/10/10 88/10/0123

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Veröffentlicht am 10.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem § 24 Abs 1 und § 29 VwGG stellt ein Formgebrechen iSd § 34 Abs 2 VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in § 34 Abs 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100123.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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