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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 7Stammrechtssatz
Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem § 24 Abs 1 und § 29 VwGG stellt ein Formgebrechen iSd § 34 Abs 2 VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in § 34 Abs 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100123.X01Im RIS seit
24.01.2007