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63/02 GehaltsgesetzNorm
ASVG §311;Rechtssatz
Eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Bundesland stehende Dienstnehmerin, die aus diesem Dienstverhältnis in einer einen Abfertigungsanspruch nach § 26 Abs 3 GehG begründenden Weise ausgeschieden ist, aber innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird, hat keinen Anspruch darauf, von der erhaltenen Abfertigung einen dem fiktiven Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG (den der Dienstgeber für Zeiten eines früheren pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses und Vordienstzeiten vom Pensionsversicherungsträger erhalten hätte, wenn die Dienstnehmerin von ihrem Recht nach § 311 Abs 3 ASVG Gebrauch gemacht hätte) oder den besonderen Pensionsbeitrag nach § 56 PensG (den die Dienstnehmerein für diese Zeiten geleistet hat) entsprechenden Teilbetrag nicht rückerstatten zu müssen. Eine berichtigende Auslegung des § 27 Abs 4 iVm Abs 2 GehG idS ist abzulehnen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (Hinweis auf VfGH E 15.6.1987, B 254/87).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120104.X04Im RIS seit
03.07.2006