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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung, der von der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsatz, das Gesetz räume dem Beamten weder ein Recht auf Pauschalberechnung von Nebengebühren noch auf Beibehaltung einer vorgenommenen Pauschalierung ein, gelte nicht für die Mehrleistungszulage (§ 18 GG 1956), weil für diese Nebengebühr die Pauschalierung primären Charakter habe und sie de facto die einzige Möglichkeit der Abgeltung darstelle, trifft nicht zu. Im GG 1956 lässt sich keinerlei Hinweis für eine derartige Unterscheidung entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120100.X01Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009