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63/02 GehaltsgesetzNorm
ASVG §311;Rechtssatz
Unter dem "sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrag" iSd letzten Satzes des § 27 Abs 2 GehG (und damit des § 27 Abs 4 GehG) ist jener Überweisungsbetrag zu verstehen, den der (zur Abfertigung verpflichtete) Dienstgeber nach § 311 Abs 1 und 5 ASVG zu leisten gehabt hätte, wenn kein Fall des § 311 Abs 3 ASVG vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120104.X01Im RIS seit
03.07.2006