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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §27;Rechtssatz
Wer bei lebensnotwendigen Verrichtungen, die nicht jeden Tag, wohl aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit besorgt werden müssen - dazu gehören auch jene Tätigkeiten, die die unmittelbaren Voraussetzungen für die Befriedigung dieser Bedürfnisse schaffen - der Hilfe bedarf, ist hilflos iSd § 27 Abs 1 PG 1965 und hat Anspruch auf die Hilflosenzulage der Stufe I iS der Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle. Dabei ist die Frage der Hilflosigkeit nicht nach abstrakten Gesichtspunkten, sondern nach Maßgabe der in jedem Einzelfall bestehenden konkreten Möglichkeiten zu beantworten. Zu den lebensnotwendigen Verrichtungen in diesem Sinn gehört auch die "leichtere Wohnungspflege" (Hinweis auf E 17.1.1977, 1729/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120067.X02Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010