RS Vwgh 1988/10/10 87/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0008 E 9. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden; eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise hat dagegen in den Hintergrund zu treten (Hinweis auf E 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100200.X01

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten