RS Vwgh 1988/10/13 88/17/0135

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GEG §7 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 107;

Rechtssatz

Ein Zahlungsauftrag kann an den Vertreter der Partei nicht wirksam zugestellt werden, wenn die Partei den Vertreter nicht im Verfahren vor dem Kostenbeamten, sondern lediglich in dem gerichtlichen Verfahren, das dem Verfahren nach dem GEG voranging, namhaft gemacht hatte. Die 14-tägige Frist zur Stellung eines Berichtigungsantrages beginnt daher mit der Zustellung des Zahlungsauftrages an die Partei selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170135.X02

Im RIS seit

13.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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