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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 107;Rechtssatz
Ein Zahlungsauftrag kann an den Vertreter der Partei nicht wirksam zugestellt werden, wenn die Partei den Vertreter nicht im Verfahren vor dem Kostenbeamten, sondern lediglich in dem gerichtlichen Verfahren, das dem Verfahren nach dem GEG voranging, namhaft gemacht hatte. Die 14-tägige Frist zur Stellung eines Berichtigungsantrages beginnt daher mit der Zustellung des Zahlungsauftrages an die Partei selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170135.X02Im RIS seit
13.10.1988Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013